1. Geltungsbereich, Zustandekommen des Vertragsverhältnisses 2. Lieferbeginn, Vertragslaufzeit, Rücktritt, Kündigung 3. Wirtschaftsauskunfteien-Klausel 4. Änderung der AGB 5. Umzug 6. Ablesung 7. Preise, Boni, Abrechnung, Vorauszahlung 8. Kommunikation 9. Versorgungsunterbrechung 10. Preisanpassung, Preisgarantie 11. Kundendaten 12. Abweichung der AGB 13. Außergerichtliche Streitbeilegung 14. Gerichtsstand 15. Schlussbestimmungen Stand 31.10.2012 1. Geltungsbereich, Zustandekommen des Vertragsverhältnisses 2. Lieferbeginn, Vertragslaufzeit, Rücktritt, Kündigung 3. Wirtschaftsauskunfteien-Klausel 4. Änderung der AGB 5. Umzug 6. Ablesung 7. Preise, Boni, Abrechnung, Vorauszahlung 8. Kommunikation 9. Versorgungsunterbrechung 10. Preisanpassung, Preisgarantie 11. Kundendaten 12. Abweichung der AGB 13. Außergerichtliche Streitbeilegung 14. Gerichtsstand 15. Schlussbestimmungen Stand 31.10.2012Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Löwenzahn Energie GmbH für Privat- und Gewerbekunden für die Belieferung mit Strom
1.1. Bei Zustandekommen dieses Vertrages liefert Löwenzahn Ihnen
Ihren gesamten Strombedarf an die im Auftragsformular angegebene
Abnahmestelle für je einen Zähler. Für jeden weiteren Zähler müssen
Sie einen gesonderten Auftrag erteilen. Die Belieferung ist auf einen
Jahresstromverbrauch von 100 000 kWh jährlich und eine Anschlussleistung
von max. 30 kW pro Abnahmestelle beschränkt.
1.2. Der Vertrag kommt mit Bestätigung in Textform durch Löwenzahn
zustande (Vertragsbestätigung), welche innerhalb von 2 Wochen nach
Eingang des Angebots bei Löwenzahn erfolgt.
1.3. Löwenzahn behält sich die Nichtannahme des Vertragsangebots
vor, z. b.: wenn der Zahlungsanspruch von Löwenzahn gefährdet erscheint.
1.4. Das Vertragsverhältnis ist auflösend bedingt dadurch,
- dass Ihr bestehender Stromlieferungsvertrag vom sogenannten Vorversorger
nicht auf Löwenzahn umgestellt werden kann;
- dass Löwenzahn feststellt, dass Ihr Zähler bei dem Netzbetreiber als
Abnahmestelle mit tagesparameterabhängigem/temperaturabhängigem
Lastprofil (TLP) für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen registriert
ist. Zu den unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen zählen
insbesondere Speicherheizung getrennte Messung (zwei Zähler), Speicherheizung
gemeinsame Messung (1 Zähler) und Wärmepumpe und
Direktheizung getrennte Messung (2 Zähler);
- dass Löwenzahn feststellt, dass Photovoltaikanlagen betrieben werden,
die nicht in das öffentliche Netz, sondern in Ihr Hausnetz direkt
einspeisen.
1.5. Bei Eintreten einer Bedingung nach Ziffer 1.4. ist Löwenzahn von
jeder Haftung befreit, es sei denn, dass sie die Pflicht zur Umstellung
schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt
hat. Die Haftung der Löwenzahn, deren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen
ist auf solche Schäden begrenzt, die typischerweise
entstehen und die für Löwenzahn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
vernünftigerweise voraussehbar waren, sofern die Verletzung der vertragswesentlichen
Pflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte.
Für das Verschulden des Vorversorgers oder Verteilnetzbetreibers übernimmt
Löwenzahn keine Haftung.
1.6 Das Angebot beschränkt sich auf das physikalisch belieferbare deutsche
Stromnetz. Abnahmestellen, an denen eine Wärmepumpe oder
eine Nachtspeicherheizung betrieben wird, werden nicht beliefert. Lieferort
ist die unterseitige Klemme am Hauptsicherungskasten des Hausanschlusses.
2.1. Die Umstellung Ihres Belieferungsvertrages vom Vorversorger erfolgt
durch Löwenzahn unentgeltlich und so zügig wie möglich.
Löwenzahn bemüht sich dabei, den von Ihnen angegebenen Wunschtermin
einzuhalten. Stellt sich jedoch heraus, dass eine Vertragsbindung
mit dem Vorversorger besteht, durch die der Wunschtermin um mehr
als sechs Monate überschritten werden müsste, haben beide Parteien
ein Recht zum Rücktritt von dem Vertrag. Das Recht zum Rücktritt aus
einem anderen Grunde bleibt unberührt. Im Falle eines Rücktritts findet
eine Verzinsung der vorausbezahlten Beträge nicht statt.
2.2. Sollte eine Belieferung aus technischen oder anderen Gründen
endgültig nicht möglich sein (vgl. Ziffer 1.4.), so wird Löwenzahn Ihnen
dies unverzüglich mitteilen. Mit dieser Mitteilung gilt die auflösende
Bedingung als eingetreten und der Vertrag ist aufgelöst. Ziffer 2.1.,
Satz 5 gilt entsprechend.
2.3. Die Belieferung beginnt zum Monatsanfang, wenn keine abweichende
Vereinbarung getroffen wurde bzw. es sich bei Ihrem Auftrag
nicht um einen Neueinzug handelt. Sie setzt die Bestätigung der Kündigung
durch Ihren Vorlieferanten und die Bestätigung des Beginns der
Netznutzung durch Ihren Netzbetreiber gegenüber Löwenzahn voraus.
2.4. Ist eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, können die Parteien
den Vertrag zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit mit einer Frist von
6 Wochen kündigen. Sollte eine Kündigung nicht fristgerecht eingehen,
verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere 12 Monate. Sofern keine
andere Mindestvertragslaufzeit vereinbart ist, hat der Vertrag eine Mindestlaufzeit
von 12 Monaten, die mit der Belieferung durch Löwenzahn
beginnt. Haben Sie einen Vertrag ohne Mindestlaufzeit gewählt, beträgt
die Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende.
2.5. Eine Kündigung bedarf der Schriftform (§ 126 BGB) und ist direkt
an Löwenzahn zu richten.
2.6. Wird der Vertrag vor Ablauf der vertragsgemäßen Laufzeit nach
Ziffer 2.4. – also „unterjährig“ – beendet, etwa durch einvernehmliche
Vertragsaufhebung oder fristlose Kündigung, so wird Ihr Verbrauch zeitanteilig
unter Anwendung der allgemeinen Erfahrungswerte der Elektrizitätswirtschaft
(des sogenannten Standardlastprofils des VDEW)
abgerechnet.
3.1. Sie willigen ein, dass Löwenzahn zum Zweck der Entscheidung
über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Stromlieferungsvertrages
Ihre Daten an eine Wirtschaftsauskunftei übermittelt
und Wahrscheinlichkeitswerte verwendet, in deren
Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. Unabhängig
davon wird Löwenzahn der Wirtschaftsauskunftei auch
Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z. B. beantragter
Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen)
dieses Vertrages melden. Diese
Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen,
soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der
Löwenzahn GmbH, eines Vertragspartners der Auskunftei oder der
Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange
von Ihnen nicht beeinträchtigt werden.
3.2. Löwenzahn gibt Ihnen jederzeit auf Nachfrage Auskunft über die
Wirtschaftsauskunftei, an die Löwenzahn Ihre Daten übermittelt und
von der Löwenzahn die jeweilige Auskunft erhalten hat. Ihre Anfrage
per E-Mail richten Sie bitte an datenschutz@loewenzahn-energie.de.
Löwenzahn wird eine Änderung dieser AGB nur durchführen, wenn das
vertragliche Äquivalenzverhältnis nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare
Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderungen oder weil die
Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt) in nicht unbedeutendem
Maße gestört wird. Löwenzahn ist dann berechtigt, diese Bedingungen
insoweit anzupassen bzw. zu ergänzen, als es die
Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung
bzw. der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren
Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich
macht. Die Änderung der AGB wird Ihnen in Textform mitgeteilt. Sie
gilt als genehmigt, wenn Sie nicht schriftlich Widerspruch erheben. Auf
diese Folge wird Löwenzahn Sie bei der Bekanntgabe besonders hinweisen.
Sie müssen den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach
Bekanntgabe der Änderungen an Löwenzahn absenden.
Sie haben Löwenzahn einen Umzug spätestens 4 Wochen vorher anzuzeigen
und das genaue Umzugsdatum und die neue Wohnanschrift
mitzuteilen. Löwenzahn gewährt Ihnen ein Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung,
wenn die Belieferung durch Löwenzahn an der neuen
Abnahmestelle nicht möglich ist.
6.1. Löwenzahn ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten
zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber, vom Grundversorger,
vom Messstellenbetreiber oder von einem die Messung durchführenden
Dritten erhalten hat.
6.2. Löwenzahn kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen,
dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
1. zum Zwecke einer Abrechnung,
2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3. bei einem berechtigten Interesse von Löwenzahn an einer
Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung
im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zu
mutbar ist. Löwenzahn darf bei einem berechtigten Widerspruch
nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt
verlangen.
6.3. Wenn der Netzbetreiber oder Löwenzahn das Grundstück und die
Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann,
darf Löwenzahn den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung
oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden
unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse
schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine nach Ziffer 6.2. verlangte
Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
7.1. Die jeweils gültige Preisliste zum Zeitpunkt Ihres Vertragsabschlusses
ist Grundlage für diesen Vertrag. Bei Privatkunden handelt es sich
um Bruttopreise, inklusive Steuern und Abgaben, bei Gewerbekunden
verstehen sich die Preise jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Gewerbekunden
sind solche, die elektrische Energie für gewerbliche oder selbständige
Zwecke nutzen. Löwenzahn behält sich vor, die von Ihnen
getroffene Einordnung als Privat- oder Gewerbekunde zu überprüfen.
In Zweifelsfällen, in denen die Einordnung als Privat- oder Gewerbekunde
streitig werden sollte, gilt die entsprechende Einordnung, die der
Vorversorger hierzu getroffen hatte.
7.2. Weicht der von Ihnen angegebene Stromverbrauch erheblich von
der Jahresverbrauchsprognose, die Löwenzahn von dem Netzbetreiber
erhält, oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden
ab, ist Löwenzahn berechtigt, einen Ihrem Verbrauch angemessenen
Verbrauchswert für Sie zu bestimmen und die Vorauszahlung entsprechend
anzupassen. Falls Sie glaubhaft machen, dass Ihr Verbrauch erheblich
geringer ist als die Prognose des Netzbetreibers oder der
durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Kunden, wird Löwenzahn
dies angemessen berücksichtigen.
7.3 Falls Ihnen Löwenzahn einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt,
wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens
mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in
den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss
nicht von Löwenzahn beliefert wurde. Der Bonus entfällt im Fall der
Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die
Kündigung wird erst mit oder nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres
wirksam. Dies bedeutet, dass Ihnen Löwenzahn den Bonus gewährt,
wenn Sie 12 Monate lang beliefert werden.
7.4. Die Höhe eines eventuellen Sonderabschlags richtet sich nach dem
von Ihnen gewählten Tarif und kann der jeweils gültigen Preisliste entnommen
werden. Der Sonderabschlag wird mit Lieferbeginn fällig. Die
Verrechnung des Sonderabschlags erfolgt mit der Rechnung für den
letzten Abrechnungszeitraum, die nach dem Wechsel zu einem Tarif
ohne Sonderabschlag oder mit Beendigung der Vertragsbeziehung erstellt
wird.
7.5. Der Abrechnungszeitraum wird von Löwenzahn festgelegt und soll
einen Zeitraum von 12 Monaten nicht wesentlich überschreiten. Die
Rechnungsstellung erfolgt jährlich, sofern Löwenzahn der Zählerstand
vorliegt. Ansonsten behält sich Löwenzahn das Recht der Schätzung
gemäß Ziffer 6 vor. Bei den Pakettarifen, also dem Preismodell, bei
dem Sie ein bestimmtes Stromkontingent zu einem Festpreis per Vorauszahlung
erwerben, wird Ihnen ein eventueller Mehrverbrauch gesondert
in Ihrer Jahresabrechnung berechnet; ein eventueller
Minderverbrauch wird nicht erstattet.
7.6. Die Zahlung ist je nach Tarif monatlich, vierteljährlich, halbjährlich
oder jährlich (bei Jahreszahlung ab dem 2. Belieferungsjahr 4 Wochen
vor Beginn des folgenden Vertragsjahres, bei halbjährlicher Zahlung ab
dem 2. Belieferungshalbjahr vier Wochen vor Beginn des Belieferungshalbjahres,
ansonsten mit Beginn der jeweiligen Lieferperiode) per
Bankeinzug oder Überweisung zu entrichten. Die Höhe des zur Zahlung
fälligen Betrages entnehmen Sie der Tarifübersicht. Die monatliche
Grundgebühr des jeweiligen Tarifes ist Ihrem Vorauszahlungsbetrag bereits
hinzugerechnet.
7.7. Ab der 2. Mahnung berechnet Löwenzahn Ihnen eine Unkostenpauschale
von EUR 3,50 je Mahnung. Im Falle einer durch Sie verschuldeten
Rückbuchung eines Bankeinzuges oder einer
Kreditkartenabbuchung berechnet Löwenzahn Ihnen für den entstandenen
Schaden eine Pauschale von EUR 8,-. Ihnen bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass Löwenzahn ein geringerer oder gar kein Schaden
entstanden ist.
7.8. Löwenzahn wird Ihnen für den Fall einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs
einen Betrag von EUR 30,- berechnen. Die Geltendmachung
weitergehender Ansprüche, insbesondere eines höheren
Schadensersatzes, behält sich Löwenzahn vor. Ihnen bleibt der Nachweis
eines geringeren oder gar keines Schadens bei Löwenzahn vorbehalten.
7.9. Gegen Ansprüche von Löwenzahn kann nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
8.1. Löwenzahn ist berechtigt, Ihnen die Rechnung und sonstige Schreiben
statt auf dem Postweg online zum Herunterladen bereitzustellen,
wenn Sie eine E-Mail-Adresse für die Kommunikation angegeben haben.
Über die Verfügbarkeit jeder neuen Rechnung und jedes sonstigen
Schreibens wird Ihnen Löwenzahn eine Benachrichtigung an die angegebene
E-Mail-Adresse schicken. Sie sind verpflichtet, Löwenzahn unverzüglich
über eine Änderung Ihrer E-Mail-Adresse zu informieren sowie
unter der angegebenen E-Mail-Adresse eingehende E-Mails und Ihre
Rechnungsdaten und sonstige Mitteilungen aus dem Online-Kundenbereich
regelmäßig abzurufen. Rechnungsdokumente und sonstige Schreiben
werden für die Dauer von 13 Monaten nach Erstellungsdatum im
Online-Kundenbereich bereitgestellt. Neben der Bereitstellung im Online-
Kundenbereich erhalten Sie keine Rechnung auf dem Postweg.
8.2. Die Login-Seite im Online-Kundenbereich ist in der Regel 24 Stunden
täglich verfügbar. Löwenzahn übernimmt jedoch weder eine Gewähr
für die ununterbrochene Erreichbarkeit noch für eine
ununterbrochene Verfügbarkeit sämtlicher oben angegebener Funktionen.
9.1. Die Verpflichtung zur Lieferung ruht, soweit und solange
Löwenzahn oder der jeweilige Netzbetreiber an der Bereitstellung oder
der Fortleitung elektrischer Energie durch höhere Gewalt oder sonstige
Umstände, deren Beseitigung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht
zumutbar ist, gehindert ist. Ein eventuelles Leistungsverweigerungsoder
Kündigungsrecht des Kunden bleibt unberührt.
9.2. Die Belieferung kann zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten
des Netzbetreibers oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs
unterbrochen werden.
Löwenzahn wird Sie rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichten, soweit
dies möglich ist und die Beseitigung der Unterbrechung dadurch nicht
verzögert wird.
9.3. Löwenzahn kann die Lieferung fristlos einstellen, wenn dies erforderlich
ist, um den Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung
oder Beeinflussung der Messeinrichtungen oder um störende Gefahren
für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden.
10.1. Wenn Sie keine oder eine eingeschränkte Preisgarantie gebucht
haben, kann Löwenzahn künftige Änderungen der Umsatzsteuer und
der Stromsteuer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in
Form einer Preisanpassung an Sie weitergeben. Eine Ankündigungsfrist
für die Preisanpassung oder eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit
für Sie besteht in diesem Fall nicht. Bei einer Senkung oder einem
Wegfall der vorgenannten Steuern ist Löwenzahn ebenfalls zur entsprechenden
Anpassung der Preise verpflichtet. Löwenzahn wird Sie über
die angepassten Preise in geeigneter Weise informieren, z. B. mit der
Jahresrechnung. S. 1 bis 3 gelten entsprechend für die Umlage nach
§ 19 StromNEV, Konzessionsabgaben, gesetzlich veranlasste Belastungen
nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und dem Erneuerbare-
Energien-Gesetz sowie sonstige Steuern, Abgaben oder gesetzlich
veranlasste Mehrbelastungen, mit der die Belieferung oder die Verteilung
von elektrischer Energie nach Vertragsschluss zusätzlich belegt
wird, mit der Maßgabe, dass Ihnen solche Änderungen mit einer Frist
von 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden mitgeteilt werden und
Löwenzahn Ihnen ein Sonderkündigungsrecht gewährt, welches Sie innerhalb
einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung über
die Preisanpassung schriftlich ausüben können.
10.2. Bei Gewerbekundenverträgen ist Löwenzahn darüber hinaus berechtigt,
Preisanpassungen nach billigem Ermessen vorzunehmen, wenn
sich während der Vertragslaufzeit die Kosten für die Strombeschaffung
oder eine oder mehrere der maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen ändern.
Löwenzahn wird Sie über die Preisänderung schriftlich mindestens
6 Wochen vor deren Wirksamwerden informieren. Die Preisänderung
gilt als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Erhalt der Mitteilung den Vertrag schriftlich kündigen; auf diese Folge
wird Löwenzahn Sie besonders hinweisen.
10.3. Wenn Sie eine erweiterte Preisgarantie gebucht haben, umfasst
diese alle Preisbestandteile mit Ausnahme der Umsatzsteuer. Bei einer
Änderung der Umsatzsteuer gilt Ziffer 10.1. entsprechend. Hinsichtlich
der Laufzeit einer von Ihnen erworbenen Preisgarantie gilt, dass der
Zeitraum bis zum Lieferbeginn nicht auf diese angerechnet wird.
Die für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Daten werden
von Löwenzahn bzw. vom Netzbetreiber nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
erhoben, verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich,
werden Daten an die an der Abwicklung beteiligten
Unternehmen (z. B. zur Netznutzung und Abrechnung) unter Berücksichtigung
des Bundesdatenschutzgesetzes weitergegeben.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Die Geltung
abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn
Löwenzahn derartigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich
widerspricht. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
auch dann, wenn Löwenzahn in Kenntnis entgegenstehender oder von
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen
des Kunden die Strombelieferung an den Kunden vorbehaltlos an den
Kunden ausführt.
Sollte es trotz des Bemühens von Löwenzahn, den Bedürfnissen und
Wünschen ihrer Kunden gerecht zu werden, ausnahmsweise zu einem
Streitfall kommen, haben Sie u.a. die folgenden Möglichkeiten der außergerichtlichen
Streitbeilegung:
13.1. Löwenzahn hat für ihre Kunden eine hausinterne Schlichtungsstelle
eingerichtet, die sich in Streitfällen gern bemüht, schnell, unbürokratisch
und kulant eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sie
erreichen die Schlichtungsstelle per E-Mail unter
kundenanwalt.strom@loewenzahn-energie.de.
13.2. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz eine zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen
Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen
und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz,
die Belieferung mit Energie sowie die Messung der
Energie eingerichtet. Sie erreichen diese unter Schlichtungsstelle
Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon:
(030) 2757240-0, Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de,
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de. Sofern Sie eine Schlichtung
bei der Schlichtungsstelle beantragen, ist Löwenzahn verpflichtet, an
dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Ihr Antrag auf Einleitung des
Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn Löwenzahn im Verfahren
nach § 111a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Ihrer Beschwerde nicht
abgeholfen hat.
13.3. Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich im Streitfalle an den
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität
und Gas zu wenden: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001,
53105 Bonn, Telefon (030) 22480-500 oder
(01805) 101000 – Bundesweites Infotelefon (Festnetzpreis
14ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min), Telefax:
(030) 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
Gerichtsstand ist Berlin, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen
sind.
15.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein, richtet sich der Inhalt
des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
15.2. Löwenzahn hat das Recht, Dritte mit der Erbringung von Leistungen
oder einem Teil von Leistungen aus diesem Vertrag zu beauftragen
oder Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. In
dem Fall, dass ein Dritter aufgrund einer Vereinbarung mit Löwenzahn
in deren Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt, hat der Kunde
das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der
Vertragsübernahme zu kündigen.
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AGB der Löwenzahn Energie GmbH als PDF
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Löwenzahn Energie GmbH für Privat- und Gewerbekunden für die Belieferung mit Erdgas
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Löwenzahn Energie GmbH für Privat- und Gewerbekunden für die Belieferung mit Erdgas
1.1. Bei Zustandekommen dieses Vertrages liefert Löwenzahn Ihnen
Ihren gesamten Gasbedarf an die im Auftragsformular angegebene Abnahmestelle
für je einen Zähler. Für jeden weiteren Zähler müssen Sie
einen gesonderten Auftrag erteilen. Die Belieferung ist auf einen Jahresgasverbrauch
von maximal 400.000 kWh jährlich pro Abnahmestelle
beschränkt. Leistungsgemessene Abnahmestellen werden nicht beliefert.
1.2. Der Vertrag kommt mit Bestätigung durch Löwenzahn in Textform
zustande (Vertragsbestätigung), welche innerhalb von 2 Wochen nach
Eingang des Angebots bei Löwenzahn erfolgt.
1.3. Löwenzahn behält sich die Nichtannahme des Vertragsangebots
vor, wenn z. B. der Zahlungsanspruch von Löwenzahn gefährdet erscheint.
1.4. Das Vertragsverhältnis ist auflösend bedingt dadurch, dass Ihr bestehender
Gaslieferungsvertrag von Ihrem Vorversorger nicht auf
Löwenzahn umgestellt werden kann.
1.5. Bei Eintreten der Bedingung nach Ziffer 1.4 ist Löwenzahn von
jeder Haftung befreit, es sei denn, dass sie die Pflicht zur Umstellung
schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt
hat. Die Haftung der Löwenzahn, deren gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen
ist auf solche Schäden begrenzt, die typischerweise
entstehen und die für Löwenzahn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
vernünftigerweise voraussehbar waren, sofern die Verletzung der vertragswesentlichen
Pflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte.
Für das Verschulden des Vorversorgers oder Gasnetzbetreibers übernimmt
Löwenzahn keine Haftung.
1.6. Löwenzahn stellt dem Kunden das Erdgas am Ende des Hausanschlusses
(nachfolgend: Entnahmestelle) für die eigene Versorgung zur
Verfügung. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
1.7. Löwenzahn fördert nachhaltig Erneuerbare Energien. Löwenzahn
erwirbt entsprechend Ihrem Erdgasverbrauch Emissionszertifikate, durch
welche klimaschonende Projekte, wie zum Beispiel Biomasse- und Methanvermeidungsprojekte
oder der Bau zusätzlicher Wasserkraft- und
Windenergieanlagen, finanziell unterstutzt und gefördert werden. Die
bei der Erdgas-Verbrennung entstehenden CO2-Emissionen werden dadurch
an anderer Stelle wieder eingespart und damit vollständig neutralisiert.
2.1. Die Umstellung Ihres Belieferungsvertrages vom Vorversorger erfolgt
durch Löwenzahn unentgeltlich und so zügig wie möglich.
Löwenzahn bemüht sich dabei, den von Ihnen angegebenen Wunschtermin
einzuhalten. Stellt sich jedoch heraus, dass eine Vertragsbindung
mit dem Vorversorger besteht, durch die der Wunschtermin um mehr
als sechs Monate überschritten werden müsste, haben beide Parteien
ein Recht zum Rücktritt von dem Vertrag. Das Recht zum Rücktritt aus
einem anderen Grunde bleibt unberührt. Im Falle eines Rücktritts findet
eine Verzinsung der vorausbezahlten Beträge nicht statt.
2.2. Sollte eine Belieferung aus technischen oder anderen Gründen
endgültig nicht möglich sein (vgl. Ziffer 1.4), so wird Löwenzahn Ihnen
dies unverzüglich mitteilen. Mit dieser Mitteilung gilt die auflösende
Bedingung als eingetreten und der Vertrag ist aufgelöst. Ziffer 2.1, Satz
5 gilt entsprechend.
2.3. Die Belieferung beginnt zum Monatsanfang, wenn keine abweichende
Vereinbarung getroffen wurde bzw. es sich bei Ihrem Auftrag
nicht um einen Neueinzug handelt. Sie setzt die Bestätigung der Kündigung
durch Ihren Vorlieferanten und die Bestätigung des Beginns der
Netznutzung durch Ihren Netzbetreiber gegenüber Löwenzahn voraus.
2.4. Ist eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, können die Parteien
den Vertrag zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit mit einer Frist von
6 Wochen kündigen. Sollte eine Kündigung nicht fristgerecht eingehen,
verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere 12 Monate. Sofern keine
andere Mindestvertragslaufzeit vereinbart ist, hat der Vertrag eine Mindestlaufzeit
von 12 Monaten, die mit der Belieferung durch Löwenzahn
beginnt. Haben Sie einen Vertrag ohne Mindestlaufzeit gewählt, beträgt
die Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende.
2.5. Eine Kündigung bedarf der Schriftform (§ 126 BGB) und ist direkt
an Löwenzahn zu richten.
2.6. Haben Sie einen Pakettarif (vgl. Ziffer 7.5) gewählt und wird der
Vertrag vor Ablauf der vertragsgemäßen Laufzeit nach Ziffer 2.4 – also
unterjährig – beendet, etwa durch einvernehmliche Vertragsaufhebung
oder fristlose Kündigung, so wird Ihr Verbrauch zeitanteilig abgerechnet.
Im Übrigen erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch.
3.1. Sie willigen ein, dass Löwenzahn zum Zweck der Entscheidung
über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Gaslieferungsvertrages
Ihre Daten an eine Wirtschaftsauskunftei übermittelt
und Wahrscheinlichkeitswerte verwendet, in deren
Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. Unabhängig
davon wird Löwenzahn der Wirtschaftsauskunftei auch
Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z. B. beantragter
Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen)
dieses Vertrages melden. Diese
Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen,
soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der
Löwenzahn, eines Vertragspartners der Auskunftei oder der Allgemeinheit
erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange
von Ihnen nicht beeinträchtigt werden.
3.2. Löwenzahn gibt Ihnen jederzeit auf Nachfrage Auskunft über die
Wirtschaftsauskunftei, an die Löwenzahn Ihre Daten übermittelt und
von der Löwenzahn die jeweilige Auskunft erhalten hat. Ihre Anfrage
per E-Mail richten Sie bitte an datenschutz@loewenzahn-energie.de.
Löwenzahn wird eine Änderung dieser AGB nur aus triftigen Gründen
durchführen. Ein solcher liegt vor, wenn das vertragliche Äquivalenzverhältnis
nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen
(z. B. durch Gesetzesänderungen oder weil die Rechtsprechung eine
Klausel für unwirksam erklärt) in nicht unbedeutendem Maße gestört
wird. Löwenzahn ist dann berechtigt, diese Bedingungen insoweit anzupassen
bzw. zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses
von Leistung und Gegenleistung bzw. der Ausgleich
entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung
des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Die Änderung der AGB
wird Ihnen in Textform mitgeteilt. Sie gilt als genehmigt, wenn Sie
nicht schriftlich Widerspruch erheben. Auf diese Folge wird Löwenzahn
Sie bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Sie müssen den Widerspruch
innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an
Löwenzahn absenden.
5.1. Sie haben Löwenzahn einen Umzug spätestens 6 Wochen vorher
anzuzeigen und das genaue Umzugsdatum und die neue Wohnanschrift
mitzuteilen.
5.2. Löwenzahn gewährt Ihnen ein Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung,
wenn die Belieferung durch Löwenzahn an der neuen Abnahmestelle
nicht möglich ist.
6.1. Löwenzahn ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten
zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber, vom Grundversorger,
vom Messstellenbetreiber oder von einem die Messung durchführenden
Dritten erhalten hat.
6.2. Löwenzahn kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen,
dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
1. zum Zwecke einer Abrechnung,
2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3. bei einem berechtigten Interesse von Löwenzahn an einer Überprüfung
der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung
im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist.
Löwenzahn darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2
für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
6.3. Wenn der Netzbetreiber oder Löwenzahn das Grundstück und die
Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann,
darf Löwenzahn den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung
oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden
unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse
schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine nach Ziff. 6.2 verlangte
Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
6.4. Das an der Entnahmestelle bezogene Erdgasvolumen wird durch
entsprechende Messeinrichtungen in Kubikmeter (m3) erfasst. Grundlage
der Abrechnung ist die Einheit Kilowattstunde (kWh). Der Verbrauch
in kWh wird wie folgt ermittelt:
Die Anzahl der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit dem vom
jeweiligen Netzbetreiber zuletzt genannten Umrechnungsfaktor multipliziert.
Der Umrechnungsfaktor setzt sich aus Brennwert (Hs) und mittlerer
physikalischer Zustandsgröße zusammen. Es wird darauf
hingewiesen, dass die Nutzenergie einer Kilowattstunde Gas im Vergleich
zur Kilowattstunde Gas entsprechend dem Wirkungsgrad des
Wärmeerzeugers (z. B. Heiz- oder Brennwertkessel) geringer ist.
7.1. Die jeweils gültige Preisliste zum Zeitpunkt Ihres Vertragsabschlusses
ist Grundlage für diesen Vertrag. Bei Privatkunden handelt es sich
um Bruttopreise, inklusive Steuern und Abgaben, bei Gewerbekunden
verstehen sich die Preise jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Gewerbekunden
sind solche, die elektrische Energie für gewerbliche oder selbständige
Zwecke nutzen. Löwenzahn behält sich vor, die von Ihnen
getroffene Einordnung als Privat- oder Gewerbekunde zu überprüfen.
In Zweifelsfällen, in denen die Einordnung als Privat- oder Gewerbekunde
streitig werden sollte, gilt die entsprechende Einordnung, die der
Vorversorger hierzu getroffen hatte.
7.2. Weicht der von Ihnen angegebene Gasverbrauch erheblich von der
Jahresverbrauchsprognose, die Löwenzahn von dem Netzbetreiber erhält,
oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden ab,
ist Löwenzahn berechtigt, einen Ihrem Verbrauch angemessenen Verbrauchswert
für Sie zu bestimmen und die Vorauszahlung entsprechend
anzupassen. Falls Sie glaubhaft machen, dass Ihr Verbrauch erheblich
geringer ist als die Prognose des Netzbetreibers oder der durchschnittliche
Verbrauch vergleichbarer Kunden, wird Löwenzahn dies angemessen
berücksichtigen.
7.3. Falls Ihnen Löwenzahn einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt,
wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens
mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in
den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Gasanschluss
nicht von Löwenzahn beliefert wurde. Der Bonus entfällt im Fall der
Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die
Kündigung wird erst mit oder nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres
wirksam. Dies bedeutet, dass Ihnen Löwenzahn den Bonus gewährt,
wenn Sie 12 Monate lang beliefert werden.
7.4. Die Höhe eines eventuellen Sonderabschlags richtet sich nach dem
von Ihnen gewählten Tarif und kann der jeweils gültigen Preisliste entnommen
werden. Der Sonderabschlag wird mit Lieferbeginn fällig. Die
Verrechnung des Sonderabschlags erfolgt mit der Rechnung für den
letzten Abrechnungszeitraum, die nach dem Wechsel zu einem Tarif
ohne Sonderabschlag oder mit Beendigung der Vertragsbeziehung erstellt
wird.
7.5. Der Abrechnungszeitraum wird von Löwenzahn festgelegt und soll
einen Zeitraum von 12 Monaten nicht wesentlich überschreiten. Die
Rechnungsstellung erfolgt jährlich, sofern Löwenzahn der Zählerstand
vorliegt. Ansonsten behält sich Löwenzahn das Recht der Schätzung
gemäß Ziffer 6 vor. Bei Pakettarifen, also dem Preismodell, bei dem
Sie ein bestimmtes Gaskontingent zu einem Festpreis per Vorauszahlung
erwerben, wird Ihnen ein eventueller Mehrverbrauch gesondert in
Ihrer Jahresabrechnung berechnet; ein eventueller Minderverbrauch
wird nicht erstattet.
7.6. Die Zahlung ist je nach Tarif monatlich, vierteljährlich, halbjährlich
oder jährlich (bei Jahreszahlung ab dem 2. Belieferungsjahr 4 Wochen
vor Beginn des folgenden Vertragsjahres, bei halbjährlicher Zahlung ab
dem 2. Belieferungshalbjahr vier Wochen vor Beginn des Belieferungshalbjahres,
ansonsten mit Beginn der jeweiligen Lieferperiode) per
Bankeinzug oder Überweisung zu entrichten. Die Höhe des zur Zahlung
fälligen Betrages entnehmen Sie der Tarifübersicht. Die monatliche
Grundgebühr des jeweiligen Tarifes ist Ihrem Vorauszahlungsbetrag bereits
hinzugerechnet.
7.7. Ab der 2. Mahnung berechnet Löwenzahn Ihnen eine Unkostenpauschale
von EUR 3,50 je Mahnung. Im Falle einer durch Sie verschuldeten
Rückbuchung eines Bankeinzuges oder einer
Kreditkartenabbuchung berechnet Löwenzahn Ihnen für den entstandenen
Schaden eine Pauschale von EUR 8,-. Ihnen bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass Löwenzahn ein geringerer oder gar kein Schaden
entstanden ist.
7.8. Löwenzahn wird Ihnen für den Fall einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs
einen Betrag von EUR 30,- berechnen. Die Geltendmachung
weitergehender Ansprüche, insbesondere eines höheren
Schadensersatzes, behält sich Löwenzahn vor. Ihnen bleibt der Nachweis
eines geringeren oder gar keines Schadens bei Löwenzahn vorbehalten.
7.9. Gegen Ansprüche von Löwenzahn kann nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
8.1. Löwenzahn ist berechtigt, Ihnen die Rechnung und sonstige Schreiben
statt auf dem Postweg online zum Herunterladen bereitzustellen,
wenn Sie eine E-Mail-Adresse für die Kommunikation angegeben haben.
Über die Verfügbarkeit jeder neuen Rechnung und jedes sonstigen
Schreibens wird Ihnen Löwenzahn eine Benachrichtigung an die angegebene
E-Mail-Adresse schicken. Sie sind verpflichtet, Löwenzahn unverzüglich
über eine Änderung Ihrer E Mail-Adresse zu informieren sowie
unter der angegebenen E-Mail-Adresse eingehende E Mails und Ihre
Rechnungsdaten und sonstige Mitteilungen aus dem Online-Kundenbereich
regelmäßig abzurufen. Rechnungsdokumente und sonstige Schreiben
werden für die Dauer von 13 Monaten nach Erstellungsdatum im
Online-Kundenbereich bereitgestellt. Neben der Bereitstellung im Online-
Kundenbereich erhalten Sie keine Rechnung auf dem Postweg.
8.2. Die Login-Seite im Online-Kundenbereich ist in der Regel 24 Stunden
täglich verfügbar. Löwenzahn übernimmt jedoch weder eine Gewähr
für die ununterbrochene Erreichbarkeit noch für eine
ununterbrochene Verfügbarkeit sämtlicher oben angegebener Funktionen.
9.1. Die Verpflichtung zur Lieferung ruht, soweit und solange
Löwenzahn oder der jeweilige Netzbetreiber an der Bereitstellung oder
der Fortleitung von Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände,
deren Beseitigung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist,
gehindert ist. Ein eventuelles Leistungsverweigerungs- oder Kündigungsrecht
des Kunden bleibt unberührt.
9.2. Die Belieferung kann zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten
des Netzbetreibers oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs
unterbrochen werden. Löwenzahn wird Sie rechtzeitig in
geeigneter Weise unterrichten, soweit dies möglich ist und die Beseitigung
der Unterbrechung dadurch nicht verzögert wird.
9.3. Löwenzahn kann die Lieferung fristlos einstellen, wenn dies erforderlich
ist, um die Entnahme von Gas unter Umgehung oder Beeinflussung
der Messeinrichtungen oder um störende Gefahren für die
Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden.
10.1. Wenn Sie keine oder eine eingeschränkte Preisgarantie gebucht
haben, kann Löwenzahn künftige Änderungen der Umsatzsteuer und
der Energiesteuer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung
in Form einer Preisanpassung an Sie weitergeben. Eine Ankündigungsfrist
für die Preisanpassung oder eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit
für Sie besteht in diesem Fall nicht. Bei einer Senkung oder
einem Wegfall der vorgenannten Steuern ist Löwenzahn ebenfalls zur
entsprechenden Anpassung der Preise verpflichtet. Löwenzahn wird Sie
über die angepassten Preise in geeigneter Weise informieren, z. B. mit
der Jahresrechnung. S. 1 bis 3 gelten entsprechend für sonstige Steuern,
Abgaben oder gesetzlich veranlasste Mehrbelastungen, mit der die
Belieferung oder die Verteilung von Gas nach Vertragsschluss zusätzlich
belegt wird, mit der Maßgabe, dass Ihnen solche Änderungen mit einer
Frist von 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden mitgeteilt werden und
Löwenzahn Ihnen ein Sonderkündigungsrecht gewährt, welches Sie innerhalb
einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung über
die Preisanpassung schriftlich ausüben können.
10.2. Bei Gewerbekundenverträgen ist Löwenzahn darüber hinaus berechtigt,
Preisanpassungen nach billigem Ermessen vorzunehmen, wenn
sich während der Vertragslaufzeit die Kosten für die Gasbeschaffung
oder eine oder mehrere der maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen ändern.
Löwenzahn wird Sie über die Preisänderung schriftlich mindestens
6 Wochen vor deren Wirksamwerden informieren. Die Preisänderung
gilt als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Erhalt der Mitteilung den Vertrag schriftlich kündigen; auf diese Folge
wird Löwenzahn Sie besonders hinweisen.
10.3. Wenn Sie eine erweiterte Preisgarantie gebucht haben, umfasst
diese alle Preisbestandteile mit Ausnahme der Umsatzsteuer. Bei einer
Änderung der Umsatzsteuer gilt Ziffer 10.1. entsprechend. Hinsichtlich
der Laufzeit einer von Ihnen erworbenen Preisgarantie gilt, dass der
Zeitraum bis zum Lieferbeginn nicht auf diese angerechnet wird.
Die für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Daten werden
von Löwenzahn bzw. vom Netzbetreiber nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
erhoben, verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich,
werden Daten an die an der Abwicklung beteiligten
Unternehmen (z. B. zur Netznutzung und Abrechnung) unter Berücksichtigung
des Bundesdatenschutzgesetzes weitergegeben.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Die Geltung
abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn
Löwenzahn derartigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich
widerspricht. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
auch dann, wenn Löwenzahn in Kenntnis entgegenstehender oder von
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen
des Kunden die Gasbelieferung an den Kunden vorbehaltlos an den
Kunden ausführt.
Sollte es trotz des Bemühens von Löwenzahn, den Bedürfnissen und
Wünschen ihrer Kunden gerecht zu werden, ausnahmsweise zu einem
Streitfall kommen, haben Sie u.a. die folgenden Möglichkeiten der außergerichtlichen
Streitbeilegung:
13.1. Löwenzahn hat für ihre Kunden eine hausinterne Schlichtungsstelle
eingerichtet, die sich in Streitfällen gern bemüht, schnell, unbürokratisch
und kulant eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Sie erreichen die Schlichtungsstelle per E-Mail unter
kundenanwalt.gas@loewenzahn-energie.de.
13.2. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz eine zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen
Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen
und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung
mit Energie sowie die Messung der Energie eingerichtet. Sie
erreichen diese unter Schlichtungsstelle Energie e. V.,
Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030/2757240-0,
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de,
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de.
Sofern Sie eine Schlichtung
bei der Schlichtungsstelle beantragen, ist Löwenzahn verpflichtet, an
dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Ihr Antrag auf Einleitung des
Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn Löwenzahn im Verfahren
nach § 111a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Ihrer Beschwerde nicht
abgeholfen hat.
13.3. Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich im Streitfalle an den
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität
und Gas zu wenden: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001,
53105 Bonn, Telefon 030/22480-500 oder 01805/101000 – Bundesweites
Infotelefon (Festnetzpreis 14ct/min; Mobilfunkpreise maximal
42 ct/min), Telefax: 030/22480-323, E-Mail:
verbraucherservice-energie@bnetza.de
Gerichtsstand ist Berlin, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen
sind.
15.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein, richtet sich der Inhalt
des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
15.2. Löwenzahn hat das Recht, Dritte mit der Erbringung von Leistungen
oder einem Teil von Leistungen aus diesem Vertrag zu beauftragen
oder Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. In
dem Fall, dass ein Dritter aufgrund einer Vereinbarung mit Löwenzahn
in deren Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt, hat der Kunde
das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der
Vertragsübernahme zu kündigen.
WICHTIGER HINWEIS GEMÄSS § 107 DER ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG:
Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf
nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung
ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-
Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als
Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden
Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
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AGB der Löwenzahn Energie GmbH als PDF
1) 20 Cent/Anruf aus dem dt. Festnetz, höchstens 60 Cent/Anruf aus den Mobilfunknetzen; erreichbar Mo.-Fr. 08-20 Uhr (außer an Feiertagen)

